Beratung von Eltern nach § 95 Abs. 1a AußStrG über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder
Ab November 2013 wurde für das Kompetenzzentrum Ladybird als Organisation die Eignung für die oben genannte Aufgabe zu den in den “Qualitätsstandards und Empfehlungen für die Beratung von Eltern nach § 95 Abs. 1a AußStrG” geforderten Kriterien festgestellt.
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Mit dem durch das Kindschafts- und Namensrechtsänderungs-Gesetz 2013 eingeführten § 95 Abs. 1a AußStrG haben sich Eltern vor einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht “über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung beraten zu lassen”.